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   VGH Bayern, 21.12.1989 - 7 CE 89.3102   

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VGH Bayern, 21.12.1989 - 7 CE 89.3102 (https://dejure.org/1989,7316)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.12.1989 - 7 CE 89.3102 (https://dejure.org/1989,7316)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Dezember 1989 - 7 CE 89.3102 (https://dejure.org/1989,7316)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Religionsunterricht - Stundenplanmäßige Zeitgleichheit von Ethik- und Religionsunterricht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 478
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Bayern, 21.10.1986 - 3-VII-85
    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.1989 - 7 CE 89.3102
    Dieser staatliche Gestaltungsbereich ist der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen, auch die Grundrechte der Schüler stehen unter diesem Vorbehalt (vgl. BVerfGE 34, 165/182; 41, 165; 45, 400/415, 417; BayVerfGH 39, 87/95; BVerwG Buchholz 421 Nr. 71; BayVGH BayVBl 1982, 211/212; VGH Bad.-Württ. DÖV 1984, 389) .

    Eine solche nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung könnte insbesondere unter der Voraussetzung anzunehmen sein, daß die schulorganisatorische Maßnahme nach den einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrecht eindeutig rechtswidrig oder nicht durch sachlich vertretbare Gründe gerechtfertigt und damit ermessensfehlerhaft oder sogar willkürlich wäre (vgl. BayVerfGH 39, 87/95; BayVGH BayVBl 1982, 211/212).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.10.1983 - 9 S 2216/83

    Schulrecht; kein Anspruch der Eltern auf Aufnahme der Kinder ins Gymnasium mit

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.1989 - 7 CE 89.3102
    Dieser staatliche Gestaltungsbereich ist der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen, auch die Grundrechte der Schüler stehen unter diesem Vorbehalt (vgl. BVerfGE 34, 165/182; 41, 165; 45, 400/415, 417; BayVerfGH 39, 87/95; BVerwG Buchholz 421 Nr. 71; BayVGH BayVBl 1982, 211/212; VGH Bad.-Württ. DÖV 1984, 389) .
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.1989 - 7 CE 89.3102
    Diese Grundrechte schließen das Recht ein, den Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln, sie gewähren dem Kind Anspruch auf eine solche Erziehung (vgl. BVerfGE 41, 29; 41, 88/107).
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.1989 - 7 CE 89.3102
    Die Entscheidung hierüber hat unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen, daß Art. 19 Abs. 4 GG einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz verlangt, wenn sonst für den Antragsteller nicht mehr abwendbare, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerfGE 46, 166/179; 79, 69).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.1989 - 7 CE 89.3102
    Dieser staatliche Gestaltungsbereich ist der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen, auch die Grundrechte der Schüler stehen unter diesem Vorbehalt (vgl. BVerfGE 34, 165/182; 41, 165; 45, 400/415, 417; BayVerfGH 39, 87/95; BVerwG Buchholz 421 Nr. 71; BayVGH BayVBl 1982, 211/212; VGH Bad.-Württ. DÖV 1984, 389) .
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.1989 - 7 CE 89.3102
    Diese Grundrechte schließen das Recht ein, den Kindern die für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln, sie gewähren dem Kind Anspruch auf eine solche Erziehung (vgl. BVerfGE 41, 29; 41, 88/107).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.1989 - 7 CE 89.3102
    Die Entscheidung hierüber hat unter dem Gesichtspunkt zu erfolgen, daß Art. 19 Abs. 4 GG einen effektiven vorläufigen Rechtsschutz verlangt, wenn sonst für den Antragsteller nicht mehr abwendbare, schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BVerfGE 46, 166/179; 79, 69).
  • VGH Bayern, 18.10.1988 - 7 CE 88.2150
    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.1989 - 7 CE 89.3102
    Im übrigen folgt aus dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit, das seiner Natur nach ein Abwehrrecht darstellt, grundsätzlich kein Leistungsrecht gegen den Staat, daß bei der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, sei es auch mit Pflichtcharakter, die Voraussetzungen für eine unbegrenzte Durchsetzung der jeweiligen Glaubens- und Weltanschauungsvorstellungen geschaffen werden und in jedem Fall die eigenen Überzeugungen verwirklicht werden können (vgl. BayVGH BayVBl. 1989, 114/116 = DVBl. 1989, 110/112).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 169.81

    Minderjähriges Kind - Erziehungsrecht - Klagebefugnis - Religionsunterricht -

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.1989 - 7 CE 89.3102
    Unbeschadet der notwendigen Zustimmung der betreffenden Religionsgemeinschaft (vgl. hierzu BVerfG NJW 1987, 1873; BVerwG DÖV 1984, 382; BayVGH BayVBl. 1981, 147), ist der Staat auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine Teilnahme am Religionsunterricht ohne Leistungserhebung und Benotung zuzulassen.
  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 47/84

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Elternrechts bei der Entscheidung über die

    Auszug aus VGH Bayern, 21.12.1989 - 7 CE 89.3102
    Unbeschadet der notwendigen Zustimmung der betreffenden Religionsgemeinschaft (vgl. hierzu BVerfG NJW 1987, 1873; BVerwG DÖV 1984, 382; BayVGH BayVBl. 1981, 147), ist der Staat auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine Teilnahme am Religionsunterricht ohne Leistungserhebung und Benotung zuzulassen.
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • VG Hamburg, 14.08.2012 - 15 E 1651/12

    Zum Rechtsschutz gegen die vorübergehende Auslagerung einzelner Schulklassen in

    Der durch Art. 7 Abs. 1 GG eröffnete, gerichtlich nur eingeschränkt auf die Einhaltung übergeordneter verfassungsrechtlicher Normen überprüfbare (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.2.1982, 1 BvR 845/79, BVerfGE 59, 360 [377], juris Rn. 66 m. w. N.) staatliche Gestaltungsspielraum umfasst nicht nur die inhaltliche Bestimmung der Bildungsgänge, Unterrichtsziele und des Lehrstoffes, sondern auch organisatorische Fragen wie die Gestaltung des Stundenplans, der Unterrichtszeiten und sonstiger äußerer Bedingungen des Unterrichts, insbesondere auch die Einteilung der Schüler in Klassen und die Zuweisung zu bestimmten Schulräumen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.1989, 7 CE 89.3102, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; VG Augsburg, Beschl. v. 11.12.2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 19) .

    Die Grenzen dieses grundsätzlich weit zu ziehenden Gestaltungsspielraums sind im Hinblick auf die genannten Grundrechte von Schülern und Eltern und das Verhältnismäßigkeitsprinzip erst erreicht, wenn die betreffende schulorganisatorische Maßnahme durch keine sachlich vertretbaren Gründe gerechtfertigt und damit ermessensfehlerhaft wäre, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eindeutig rechtswidrig wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.1989, 7 CE 89.3102, juris Rn. 15; VG Augsburg, Beschl. v. 11.12.2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 21 ) oder wenn sie in unverhältnismäßiger Weise - insbesondere durch unzumutbare Schulbesuchsbedingungen - in Grundrechte der Betroffenen eingreifen oder andere durch die Verfassung eingeräumte Rechtspositionen verletzen würde (vgl. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 11.8.1989, 1 W 137/89, juris Kurztext; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.9.1995, 9 S 2352/95, juris Rn. 5; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 23.1.1975, VII B 27.74, Buchholz 412 Nr. 41 ) .

  • VG Cottbus, 03.11.2016 - 1 L 473/16

    Zusammenlegung von Parallelklassen

    Dieser staatliche Gestaltungsbereich ist der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen, auch die Grundrechte der Schüler stehen unter diesem Vorbehalt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. August 2015 - 1 BvR 2388/11 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. August 2006 - 7 CE 06.2068 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 1989 - 7 CE 89.3102 -, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. September 2013 - 2 ME 274/13 -, juris Rn. 13; VG Greifswald, Beschluss vom 25. August 1999 - 4 B 1774/99 -, juris Rn. 8 ff.).

    Ob Eltern und Schülern darüber hinaus ein durchsetzbarer Anspruch darauf zusteht, dass die staatliche Gestaltungsbefugnis bei innerschulischen Organisationsmaßnahmen auch im Übrigen rechts- und insbesondere ermessensfehlerfrei ausgeübt wird, erscheint zweifelhaft (so aber der Sache nach: Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - 7 CE 89.3102 -, juris Rn. 15; VG Augsburg, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - Au 3 E 08.1614 -, juris Rn. 22; VG Hamburg, Beschluss vom 14. August 2012 - 15 E 1651/12 -, juris Rn. 23; ablehnend dagegen: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2004 - 1 Bs 306/04 -, juris Rn. 7).

  • VG Leipzig, 12.08.2014 - 4 L 440/14

    Anspruch eines Schülers auf Aufnahme an eine bestimmte Schule

    Dieser gerichtlich nur eingeschränkt auf die Einhaltung übergeordneter verfassungsrechtlicher Normen hin überprüfbare Gestaltungsspielraum umfasst nicht nur die inhaltliche Bestimmung der Bildungsgänge, Unterrichtsziele und des Lehrstoffes, sondern auch organisatorische Fragen wie die Gestaltung des Stundenplans, der Unterrichtszeiten und sonstiger äußerer Bedingungen des Unterrichts, insbesondere auch die Einteilung der Schüler in Klassen und die Zuweisung zu bestimmten Schulräumen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.1989 - 7 CE 89.3102 -, [...] Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.10.1983, NVwZ 1984, 112).

    Die Grenzen des Gestaltungsspielraums sind erst erreicht, wenn die betreffende schulorganisatorische Maßnahme durch keine sachlich vertretbaren Gründe gerechtfertigt und damit ermessensfehlerhaft erscheint, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eindeutig rechtswidrig ist oder wenn sie in unverhältnismäßiger Weise - insbesondere durch unzumutbare Schulbesuchsbedingungen - in Grundrechte der Betroffenen eingreifen oder andere durch die Verfassung eingeräumte Rechtspositionen verletzen würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.12.1989 - 7 CE 89.3102 -, [...] Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.9.1995 - 9 S 2352/95 -, [...] Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 17.06.1992 - 13 L 7612/91

    Religionsunterricht; Antragsänderung; Antragserweiterung; Stundenplangestaltung;

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß schulorganisatorische Maßnahmen jenseits des grundlegenden Bereichs der allgemeinen Gliederung des Schulsystems, der Auswahl des Bildungsweges für die Schüler und der Frage der Erhaltung einzelner Schulen, worum es hier nicht geht, als einfache Regelungen des laufenden Schulbetriebs zum staatlichen Gestaltungsbereich im Rahmen des Erziehungsauftrags gemäß Art. 7 Abs. 1 GG gehören und der Bestimmung durch das Elternrecht und Grundrechte der Schüler grundsätzlich entzogen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 6.12.1972 - 1 BvR 230/70 u.a. - BVerfGE 34, 165, 182; Beschlüsse vom 22.6. 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400, 415 [BVerfG 22.06.1977 - 1 BvR 799/76] und vom 26.2.1980 - 1 BvR 684/78 - BVerfGE 53, 185; BVerwG, Beschluß vom 17.7.1980 - BVerwG 7 B 192.79 - Buchholz 421 Nr. 71; Beschlüsse des Senats vom 6.11.1980 - 13 OVG B 28/80 - DVBl. 1981, 54 und vom 5.6.1981 - 13 OVG B 44/80 - BayVGH, Beschluß vom 21.12.1989 - 7 CE 89.3102 - NVwZ-RR 1990, 478 [VGH Bayern 21.12.1989 - 7 CE 3102/89] ; vgl. ferner Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., RdNrn.
  • VG Hamburg, 23.07.2013 - 15 E 2396/13

    Zum fehlenden Anspruch auf Kapazitätsausweitung an der Schule Strenge.

    Die Grenzen dieses grundsätzlich weit zu ziehenden Gestaltungsspielraums sind im Hinblick auf die Grundrechte von Schülern und Eltern aus Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG und das Verhältnismäßigkeitsprinzip erst erreicht, wenn die betreffende schulorganisatorische Maßnahme durch keine sachlich vertretbaren Gründe gerechtfertigt und damit ermessensfehlerhaft wäre, wenn sie nach den einschlägigen Vorschriften des Schulorganisationsrechts eindeutig rechtswidrig wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989, 7 CE 89.3102, juris Rn. 15; VG Augsburg, Beschluss vom 11. Dezember 2008, Au 3 E 08.1614, juris Rn. 21) oder wenn sie in unverhältnismäßiger Weise - insbesondere durch unzumutbare Schulbesuchsbedingungen - in Grundrechte der Betroffenen eingreifen oder andere durch die Verfassung eingeräumte Rechtspositionen verletzen würde (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. August 1989, 1 W 137/89, juris Kurztext; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 6. September 1995, 9 S 2352/95, juris Rn. 5; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1975, VII B 27.74, Buchholz 412 Nr. 41).
  • VGH Bayern, 06.07.1995 - 7 CE 95.1686
    Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung vom 21.12.1989 Nr. 7 CE 89.3102 (BayVBl. 1990, 244; zustimmend hierzu Schockenhoff BayVBl. 1993, 737; kritisch Renck BayVBl. 1992, 519) ausgeführt, daß die Verpflichtung, anstelle des Religionsunterrichts den Ethikunterricht zu besuchen (Art. 137 Abs. 2 BV, Art. 47 Abs. 1 des Bayer. Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEuG i.d.F. d. Bek. v. 07.07.1994, GVBl. 689) verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
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